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Sozialbetrugsgesetz Jusline fname_031874

Derzeit nur auf Deutsch veröffentlicht 04.11.2009

Die Regelungen über die Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge werden mit 1. September 2009 in Kraft treten. Damit Sie sich rasch darauf vorbereiten können, einige Informationen dazu:

 

Die Haftungsregelungen gelten für alle Auftraggeber,

 

      die Bauleistungen entgegen nehmen bzw. erbringen und

      Unternehmer sind (nicht z.B. für Bauherren, die Letztverbraucher sind),

      ihre Niederlassung in Österreichhaben und

      deren eingesetzte Arbeitnehmer dem österreichischen Sozialversicherungsrecht

 

unterliegen.

 

Bezüglich des Begriffes "Bauleistungen" wird dabei an die Definition des § 19 Abs. 1a UStG 1994 angeknüpft:

 

Danach sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instand-haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Durch diese Anknüpfung an      § 19 Abs. 1a UStG wird ein sinnvoller Gleichklang mit dem Reverse-Charge-System erzielt, der die praktische Handhabung der neuen Bestimmungen erleichtert.

 

Jenes Unternehmen, das Bauleistungen in Auftrag gibt, haftet für Beitragsschulden (inklusive Umlagen) seiner Subunternehmer.

 

ACHTUNG!

 

Es haftet der Auftraggeber nicht nur für jene Beiträge, die im Zuge der Auftragsausführung im konkreten Fall nicht abgeführt wurden, sondern er haftet für alle (!) Beitragsschulden seines Subunternehmers. Die Haftung ist allerdings vom Betrag mit max. 20 % des geleisteten Werklohnes begrenzt. Die Haftung tritt zugleich mit der Bezahlung (auch eines Teils) des Werklohnes ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung geleistet wurde, fällig werden. Der Auftraggeber wird immer dann zur Haftung herangezogen, wenn die zuständige GKK erfolglos Exekution gegen den Subunternehmer geführt hat oder der Subunternehmer bereits insolvent ist.

 

Wie kann sich der Auftraggeber von der Haftung befreien?

 

Der Auftraggeber kann der Haftung in zwei Fällen entgehen:

 

Möglichkeit 1

 

Einzahlung eines Haftungsbetrages

 

Der Auftraggeber kann 20 % des Werklohnes, den er dem Subunternehmer schuldet, einbehalten und diesen Betrag - gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer - an das Dienstleistungszentrum der WGKK überweisen; diese leitet die eingegangenen Beiträge an die zuständige GKK weiter. Die Leistung des Haftungsbetrages wirkt Schuld befreiend.

 

Der Auftraggeber hat dabei im Zuge der Überweisung folgende Daten zu melden:

 

      *     Firmenname und Adresse des Auftraggebers

      *     Dienstgebernummer und Firmenname des Subunternehmers

      *     Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn

      *     Vermerk "AGH" (für "Auftraggeber-Haftung)

 

Ergibt sich nach Überweisung ein Guthaben am Beitragskonto des Subunternehmers, ist dieses dem Subunternehmer auf schriftlichen Antrag beim Dienstleistungszentrum von der zuständigen GKK wieder auszuzahlen.

 

Möglichkeit 2

 

Auftragnehmer steht auf der HFU-Liste

 

Das Dienstleistungszentrum der WGKK führt eine Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (= HFU-Liste). Beauftragt der Auftraggeber einen Subunternehmer, der auf dieser Liste aufscheint, ist der Auftraggeber haftungsfrei.

 

Anträge, um Aufnahme in die HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unter-nehmen) zu finden, sind bereits möglich. Wesentlich dabei ist, dass das Unternehmen den Antrag um Aufnahme persönlich stellen muss und nicht etwa über den Steuerberater.

 

Wir empfehlen daher, das von der Wiener Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses finden Sie unter

 

www.wgkk.at/mediaDB/559037_Antragsformular_Erst_Wiederaufnahme.pdf

 

(ein Muster liegt als Anlage bei).

 

Die Aufnahme in die Liste kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

 

      *     das Unternehmen hat bereits Bauleistungen in der Gesamtdauer von mindestens             3 Jahren (wobei Bauleistungen, die in der EU/EWR und in der Schweiz erbracht                   wurden, zu berücksichtigen sind) erbracht

      *     das Unternehmen muss alle bis zum zweiten Kalendermonat vor Antragstellung               fällig gewordenen Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet haben

      *     es müssen auch alle Beitragsnachweisungen für diese Zeiträume vorliegen und

      *     es dürfen in der Vergangenheit keine schwerwiegenden verwaltungs- oder                 strafrechtlichen Verstöße begangen worden sein

 

Um Unternehmen in der HFU-Liste abzufragen, benötigt man die so genannte Dienstgeber-nummer. Diese wurde am 16. Juli 2009 gemeinsam mit einem Informationsschreiben (dieses liegt ebenfalls als Anlage bei) vom Dienstleistungszentrum versandt. Die HFU-Liste kann zukünftig im Internet unter www.sozialversicherung.at/agh abgerufen werden, der Link wird allerdings erst frei geschaltet.

 

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